Die Architektenkammer ist die demokratisch organisierte Selbstverwaltungskörperschaft der Architekten aller Fachrichtungen und der Stadtplaner. Sie schützt die Berufsbezeichnungen und regelt die Berufsausübung nach dem Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Die Architektenkammer führt die Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Sachsen-Anhalt. Sie wacht darüber, dass nur Personen in die Listen eingetragen werden, welche die erforderliche Ausbildung und Berufspraxis besitzen, und dass die eingetragenen Personen ihre Berufspflichten gewissenhaft erfüllen. Anderenfalls drohen ihnen Maßnahmen des Berufsrechtssauschusses bis hin zur Löschung aus der Architekten- und Stadtplanerliste. In einem Verzeichnis der Gesellschaften werden die juristischen Personen eingetragen, welche die geschützten Berufsbezeichnungen führen, auch diese Gesellschaften müssen die geltenden Berufspflichten einhalten.
Mit der Berufsbezeichnung verbunden ist die Bauvorlageberechtigung entsprechend der Regelungen der Landesbauordnung. Die Architektenkammer dient damit dem Verbraucherschutz und der Baukultur. Der Schutz der Berufsbezeichnung stellt die Qualifikation des Dienstleisters sicher. Die Regelung der Berufsausübung stellt die Qualität der Dienstleistung sicher. Beides zusammen in Verbindung mit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sorgt dafür, dass der Berufsstand seiner sozialen Verantwortung gerecht werden und Baukultur entstehen kann.
Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt und Stadtplaner sind freie Berufe. Angehörige eines freien Berufes erbringen auf der Grundlage einer besonderen fachlichen Qualifikation geistige Leistungen selbständig, eigenverantwortlich und unabhängig im Interesse ihrer Auftraggeber sowie in Verantwortung vor der Allgemeinheit.
Diese soziale Verantwortung ist der Hintergrund dafür, dass Angehörige Freier Berufe einerseits eine wirtschaftliche Sonderstellung genießen, andererseits strengen Berufsregeln unterworfen sind. Vergleichbar mit den Ärzten und Apothekern, Rechtsanwälten und Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern gilt für die Architekten aller Fachrichtungen und für die Stadtplaner ein Gesetz, das die Berufsbezeichnung schützt und die Berufsausübung regelt, in Sachsen-Anhalt das Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Und ebenso wie für die genannten Berufsgruppen gilt für Architekten (und Ingenieure) eine Honorarordnung, die den Preiswettbewerb einschränkt und den Leistungswettbewerb begünstigt, die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
Die Umsetzung dieser Regelungen hat der Gesetzgeber im Architektengesetz den Architekten und Stadtplanern selbst übertragen: durch Errichtung einer Architektenkammer als demokratisch organisierter Selbstverwaltungskörperschaft unter Aufsicht des Wirtschaftsministeriums.
Die Aufgaben der Architektenkammer nach dem Architektengesetz sind:
- das Bauwesen, die Baukunst, den Städtebau und die Landschaftsgestaltung zu fördern und dabei auch die Belange des ökologischen, frauen- und familienfreundlichen sowie des behindertengerechten Bauens zu unterstützen,
- die Berufsinteressen des Berufsstandes zu vertreten und sein Ansehen zu fördern,
- die berufliche Aus- und Weiterbildung der Berufsangehörigen zu unterstützen,
- in Fragen der Berufsausübung den Berufsstand zu beraten,
- auf die Beilegung beruflicher Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Berufsstandes sowie zwischen diesen und Dritten hinzuwirken,
- gegenüber Behörden und Gerichten in Angelegenheiten des Berufsstandes Stellung zu nehmen und Gutachten zu erstatten,
- Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen,
- bei der Auslobung von Wettbewerben beratend tätig zu sein und auf die Einhaltung des geltenden Rechts bei der Wettbewerbsdurchführung hinzuwirken.
- Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt führt auch das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister.
- Zudem hat die Architektenkammer die Aufgabe, Nachweisberechtigte für Brandschutz nach Landesbauordnung in einer Liste zu führen.
- Weitere nach Europäischem Recht festgelegte Aufgaben sind den Europäischen Berufsausweis für Architektinnen und Architekten auszustellen,
- die im Rahmen des Vorwarnmechanismus erforderlichen Tätigkeiten vorzunehmen und
- den partiellen Zugang zu einer Tätigkeit als Architektin oder Architekt zu gewähren.