Die Aufgaben des Architekten sind im Laufe der Zeit immer umfassender geworden. Hieraus resultiert eine weitgehende Verantwortlichkeit mit weitreichenden Haftungsrisiken, die von der Rechtsprechung ständig ausgeweitet werden. Die Fehlerquellen sind vielfältig, sie liegen im Planungsbereich, im Bauleitungsbereich sowie im immer wichtiger werdenden Bereich der Beratung und Aufklärung. Hierbei erstreckt sich die Verantwortung des Architekten nicht nur auf die von ihm persönlich erbrachte Tätigkeit, sondern auch auf Fehler seiner Mitarbeiter, die ihm wie eigene zugerechnet werden.

Wenn er Sonderfachleute im eigenen Namen beauftragt, muss er auch für deren Fehler gerade stehen. Soweit ein Schadensfall auf ein Fehlverhalten des Architekten (z. B. bei der Bauüberwachung) und des Bauunternehmers zurückzuführen ist, haften Architekt und Bauunternehmer gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass sich der geschädigte Bauherr unabhängig von der Höhe des jeweiligen Verursachungsbeitrages aussuchen kann, wen er auf die volle Leistung in Anspruch nehmen will. Nimmt der Bauherr den Architekten in Anspruch, bspw. indem er mit dem Honoraranspruch aufrechnet oder weil er eine liquide Versicherung im Hintergrund weiß, muss der Architekt von sich aus den Bauunternehmer in Regress nehmen.

Unfallversicherung als Pflichtversicherung für Angestellte und freie Mitarbeiter

Werden Mitarbeiter beschäftigt, so müssen diese bei der Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Dies gilt auch für freie Mitarbeiter, wenn die vertragliche Vereinbarung in wesentlichen Bereichen dienstvertragliche Regelungen enthält. Hiervon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die Vergütung auf der Grundlage der erbrachten Arbeitszeit (Stunden, Tage etc.) erfolgt.

Die zuständige Berufsgenossenschaft für die Unfallversicherung der Mitarbeiter in Architekturbüros ist:
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Hauptverwaltung
22281 Hamburg
Tel. 040 5146-0
Fax 040 5146-2771

Freiwillige Versicherung für Betriebsinhaber möglich: Der Betriebsinhaber kann sich bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft auch gegen verhältnismäßig geringe Prämien unfallversichern und einen relativ hohen Versicherungsschutz erhalten. Diese Versicherung ist freiwillig. Unabhängig davon sollte eine Unfallversicherung für den privaten Bereich in Erwägung gezogen werden.

Architektenhaftpflichtversicherung zur Absicherung des Berufsrisikos

Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zur Absicherung des Berufsrisikos ist deshalb ein unbedingets „Muss“. Im Architektengesetz ist geregelt, dass es zu den Berufspflichten der Mitglieder der Architektenkammer gehört, sich ausreichend gegen Haftpflichtgefahren zu versichern, sobald sie eigenverantwortlich tätig werden. (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 ArchtG)

Ab dem 1. Januar 2009 greifen in allen Bundesländern die Regelungen zur Mindestpflichtversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), es sei denn durch Rechtsvorschrift wurden Abweichungen geregelt. Unbenommen davon ist die Regelung des § 16 des Architektengesetzes, in dem die Pflicht des Nachweises einer ausreichenden Versicherung gefordert wird. Ein guter Grund dieses zu prüfen!

Regulierung berechtigter/Abwehr unberechtigter Ansprüche durch den Versicherer
Für den Fall einer Inanspruchnahme des Architekten durch Dritte umfasst der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung zunächst die Aufklärung und Prüfung des Sachverhaltes in technischer und juristischer Hinsicht und damit gegebenenfalls auch die Aufgabe, unberechtigte Ansprüche des Bauherrn abzuwehren. Ist der Anspruch jedoch berechtigt, erfolgt ein Ausgleich durch den Versicherer im Rahmen des Deckungsschutzes und der Haftungshöchstgrenzen.

Einbeziehung der Mitarbeiter in den Versicherungsschutz
Neben dem Versicherungsnehmer selbst sind auch sämtliche Angestellte und freie Mitarbeiter für solche Schäden in den Versicherungsschutz mit einbezogen, die sie in Ausführung ihrer beruflichen Tätigkeit verursachen.

Nicht versichert sind Schäden (Haftungsausschlüsse), die

  • aus vertraglichen Ansprüchen resultieren, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen;
  • aus Überschreitung zugesagter Fristen und Termine herrühren;
  • auf falsche Massen- und Kostenermittlungen zurückzuführen sind;
  • der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat;
  • aus Verpflichtungen des Versicherungsnehmers herrühren, die über das übliche Berufsbild des Architekten hinausgehen (z.B. gewerbliche Bauträgertätigkeit)
  • aus Leistungen des Architekten für eigene Bauten, aus der Ausführung von Bauarbeiten oder Lieferung von Baustoffen herrühren.

Die wichtigsten Versicherungsmöglichkeiten sind:

  • Einzelobjekt-Versicherung
  • bausummenbezogene Jahresversicherung mit Schadenfreiheitsrabatt
  • honorarbezogene Jahresversicherung mit Schadenfreiheitsrabatt
  • Objekt-Excedenten-Versicherung (zur Aufstockung der Deckungssumme des Basisvertrages für Objekte)
  • Objekt-Exzedentenversicherung (zur Aufstockung der Deckungssummen des Basisvertrages für alle Objekte

Konkurrenzangebote einholen
Die großen Versicherungsgesellschaften schließen inzwischen alle Architekten-Haftpflichtversicherungen ab. Um eine günstige Architekten-Haftpflichtprämie zu erlangen, ist es zweckmäßig, mehrere Angebote einzuholen. Hierbei sollte man sich jedoch nicht auf schriftliche Kontakte beschränken, sondern persönliche Gespräche mit Vertretern der Gesellschaft führen. Nur so ist es auch möglich, die besonderen Umstände des Einzelfalls darzulegen, die zu einer Prämiensenkung führen können.

Einschaltung eines Versicherungsmaklers ratsam
Zweckmäßig kann auch die Einschaltung eines Versicherungsmaklers sein. Aufgabe des Maklers ist es, für den Architekten den richtigen Versicherer mit den besten Angeboten auszuwählen. Wichtig ist, dass Sie sich bei einem Versicherungsmakler, mit dem Sie Kontakt aufnehmen, vergewissern, ob er Erfahrung auf dem Spezialgebiet der Architekten-Haftpflichtversicherung besitzt.