• Baukultur fördern: Als Mitglied stärken Sie die Architektenkammer bei ihrem berufsständischen Wirken in Politik und Gesellschaft und können so in Fragen der Zukunftsgestaltung etwas bewegen. Je größer die Zahl der Mitglieder ist, desto stärker ist auch die Einflussnahme der Kammer.
  • Wahlrecht: Als Mitglied haben Sie Einfluss auf Aktivitäten der Selbstverwaltungskörperschaft. Sie sind wahlberechtigt und wählbar und können durch Ihre Mitgliedschaft die politischen Aktivitäten der Kammer auf Landes-, Bundes- und europäischer Ebene beeinflussen.
  • Titelschutz: Ausschließlich die Mitglieder der Architektenkammer dürfen die Berufsbezeichnung „Architektin/Architekt“ führen. Dies gilt auch für „Innenarchitektinnen/Innenarchitekt“ und „Landschaftsarchitektinnen/Landschaftsarchitekt“ sowie „Stadtplanerinnen/Stadtplaner“.
  • Verbraucherschutz: Die Berufsbezeichnung macht zugleich für die Öffentlichkeit sichtbar, dass sich deren Träger den zum Verbraucherschutz erlassenen Bestimmungen des Architektengesetzes verpflichten.
  • Bauvorlagenberechtigung: Als Mitglied der Architektenkammer Sachsen-Anhalt sind Sie als Architekt über Sachsen-Anhalt hinaus auch in den anderen Bundesländern bauvorlageberechtigt. Sie erhalten die Berufsbezeichnung als Voraussetzung für die Berufsausübung im europäischen Ausland anerkannt.
  • Bestens Informiert: Als Mitglied der Architektenkammer Sachsen-Anhalt werden Sie laufend mit aktuellen Informationen versorgt. Zudem erhalten Mitglieder monatlich kostenlos das Deutsche Architektenblatt, dazu Informationsbroschüren der Architektenkammer.
  • Fort- und Weiterbildungen: Als Mitglied der Architektenkammer Sachsen-Anhalt können Sie an allen Fortbildungsveranstaltungen der Kammer zu ermäßigten Gebühren teilnehmen, mit einer Auswahl von jährlich mehr als 30 Seminaren, Vorträgen, Tagungen und Exkursionen. Damit können Sie Ihren Wissensstand immer auf der Höhe des schnellen Fortschrittes im Bauwesen halten.
  • Beratungsdienstleistungen: Als Mitglied der Architektenkammer Sachsen-Anhalt können Sie die verschiedenen Beratungsdienste der Kammer in Anspruch nehmen, z. B. die Honorarberatung. Im Rahmen der Möglichkeiten werden auch Auskünfte zur Existenzgründung und berufsbezogene Rechtsberatung erteilt.
  • Versorgungswerk: Nur als Mitglied der Architektenkammer Sachsen-Anhalt sind Sie auch Pflichtteilnehmer des Versorgungswerkes. Dadurch ist eine umfassende Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Zu berücksichtigen ist, dass nur diejenigen Kammermitglieder vollständig von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerkes befreit werden können, die als „Architekt“ tätig sind. Dabei ist die Berufsbezeichnung im Arbeitsvertrag ausschlaggebend. Eine umfassende Beratung zu diesem Thema bietet das Versorgungswerk an.
  • Gruppenkrankenversicherung: Nur als Mitglied der Architektenkammer Sachsen-Anhalt können Sie die günstigsten Tarife der Gruppenkrankenversicherung mi der DKV in Anspruch nehmen.
  • Weitere gute Gründe Mitglied der Architektenkammer zu sein [PDF]

Die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt auf Antrag. Der Antrag kann hier abgerufen werden oder wird Ihnen auf Nachfrage von der Geschäftsstelle übersandt.

Die Befähigungen für einen erfolgreichen Antrag auf Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste sind im Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in den §§ 5 und 6 aufgeführt. In der Regel ist für die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Sachsen-Anhalt ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einer der Architekturfachrichtungen Voraussetzung. In der Fachrichtung Stadtplanung ist die Abschlussprüfung im Studienfach Stadtplanung oder bei einem Studienschwerpunkt in der Stadtplanung, im Studienfach Architektur, Raumplanung oder einem vergleichbarem Studiengang an einer deutschen Hochschule nachzuweisen. Des Weiteren ist in der jeweiligen Ausbildungsfachrichtung eine mindestens zweijährige vollzeitliche, eine zeitlich angemessene halbzeitliche praktische Tätigkeit oder eine nachfolgende Lehr- oder Forschungstätigkeit von mindestens drei Jahren an einer entsprechenden deutschen Hochschule nachzuweisen. Im Rahmen der praktischen Tätigkeit ist der Besuch einer bestimmten Anzahl anerkannter Weiterbildungsveranstaltungen der Architektenkammer zu belegen. Es gibt auch Ausnahmen von der Regel. Welche Befähigungen zur Aufnahme in die Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Sachsen-Anhalt vorliegen müssen, regelt der § 5 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8 ArchtG-LSA. Die Befähigung für eine Eintragung für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist im § 6 ArchtG-LSA geregelt. In ein eigenes Verzeichnis werden Gesellschaften eingetragen, die einen geschützten Titel in ihrem Namen führen. Die Gesellschaften müssen der Kammer solches unverzüglich anzeigen.

Es müssen sich Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 und 2 ArchtG-LSA in die Architekten- und Stadtplanerliste des Landes eintragen lassen, die überwiegend in Sachsen-Anhalt tätig sind oder hier eine Niederlassung errichtet haben.

Die Berufspflichten sind im Architektengesetz festgelegt: So hat ein Architekt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich der Achtung und des Vertrauens, welche seine Stellung erfordert, würdig zu zeigen. Er ist unter anderem verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu informieren. Er muss die berechtigten Interessen seines Auftraggebers wahren und darauf achten, dass Leben und Gesundheit Dritter sowie Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden. Im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit für andere muss er sich gegen die daraus folgenden Haftungsrisiken ausreichend versichern. Als freischaffender Architekt darf er weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgen, die in Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit stehen (§ 16 ArchtG-LSA).

Die Mitgliederpflichten sind in der Satzung § 4 der Architektenkammer geregelt. Dort ist u.a. auch die Höhe der Mindestversicherungssumme festgeschrieben, wenn Mitglieder im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit, die sich aus der ausschließlichen Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ArchG-LSA ergeben, für andere tätig werden. Sie beträgt für jeden Versicherungsfall 1.500.000,-EUR für Personen- sowie 250.000,- EUR für sonstige Schäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden (2-fach Maximierung).
Aus der Satzung ergibt sich auch die Anzeigepflicht. Die Mitglieder sind verpflichtet, von jedem Wechsel des Wohnsitzes oder der beruflichen Niederlassung sowie von jedem Wechsel der Tätigkeitsart der Architektenkammer unverzüglich Anzeige zu erstatten. Mitglieder sind zudem verpflichtet, bei Streitigkeiten unter Berufsangehörigen, die sich aus der Berufsausübung ergeben, eine gütlich Einigung zu versuchen. Falls der Versuch erfolglos bleibt, soll ein Schlichtungsverfahren vor dem Schlichtungsausschuss beantragt werden. Bei Streitigkeiten aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern und Personen, die nicht der Architektenkammer angehören, sind die Mitglieder verpflichtet einem Schlichtungsverfahren zuzustimmen, wenn der andere Beteiligte en Schlichtungsversuch beantragt und die Schlichtung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Mitglieder sind verpflichtet, entsprechend der Beitragsordnung fristgerecht die Beiträge zu entrichten.

Alle in die Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Eingetragenen sind Pflichtmitglieder der Architektenkammer. Mit der Löschung der Eintragung des Mitgliedes in die Architekten- und Stadtplanerliste endet diese. Die Löschung erfolgt in der Regel auf Antrag.

Die Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung am 10. November 2023 beschlossen, die Beiträge für das Jahr 2024 nach Tätigkeitsarten und entsprechend § 5 der neugefassten Beitragsordnung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt zu erheben.

  • Der Beitrag für freischaffend und gewerblich tätige Mitglieder beträgt: 675,00 € im Jahr.
  • Angestellt und im öffentlichen Dienst tätige Mitglieder zahlen: 510,00 € im Jahr.