Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen gelten verschiedenste Vorschriften. Die Europäische Union hat zur Erreichung eines gemeinsamen Binnenmarktes die Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge (RL 2014/24/EU) erlassen. Sie war von den Mitgliedsstaaten umzusetzen. Diese Gesetze und Rechtsverordnungen finden Anwendung bei Aufträgen, die im Bereich von Architekten- und Stadtplanerleistungen einen Schwellenwert von aktuell 216.000 Euro netto überschreiten (ab 1.1.2026). Daneben hat auch das Land Sachsen-Anhalt Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe erlassen.
„Faire Auftragsvergabe“ war einer der Schwerpunkte zum Ende der Wahlperiode der Vertreterversammlung 2016-2021. Der Ausschuss für Wettbewerbe und Vergabe führte gemeinsam mit der Geschäftsstelle der Architektenkammer ein Monitoring durch und sichtete die in Sachsen-Anhalt veröffentlichten Vergabeankündigungen. Dabei ging es insbesondere darum festzustellen, ob und welche Fehler es gab.
Künftig sollen Mitglieder sich stärker in den Prozess zur Verbesserung der Verfahrenskultur einbringen können. Es wird darum gebeten, anhand der veröffentlichten Checkliste bei der Vorbereitung der eigenen Bewerbung Ausschreibungen zu prüfen und die Geschäftsstelle der Architektenkammer auf mögliche Kritikpunkte konkret hinzuweisen. Dann kann gegebenenfalls Kontakt zu den Auftraggebern aufgenommen und mögliche „Mängel“ abgestellt werden. Ziel ist es, durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Vergabestellen, die Pflege von Kontakten eine Verbesserung der Vergabekultur zu erreichen – eine faire Auftragsvergabe.
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen oberhalb der von der Europäischen Union festgelegten Schwellenwerte ist in der Vergabeverordnung (VgV) geregelt. So auch die Vergabe von Architektenleistungen aller Fachrichtungen und Stadtplanerleistungen, die einen voraussichtlichen Auftragswert von 216.000 Euro netto (ab 1. Januar 2026) übersteigen.
Die Rechtsmaterie zur Vergabe öffentlicher Aufträge ist vielschichtig, relativ häufig Änderungen unterworfen und bedarf einer gewissen Übung und Kontinuität für Auftraggeber und für Bewerber. Ziel des Vorstandes der Architektenkammer ist eine rechtssichere ausgewogene Auftragsvergabe, die transparent und mit überschaubarem Aufwand für die Vergabestellen und die Bewerber ist.
Wichtige Informationen zur Handhabung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) sind in einem von Kammern und Verbänden herausgegebenen und mit dem Deutschen Städtetag, dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund abgestimmten Leitfaden dokumentiert, aktuelle neuauflage vom 9. April 2026:
Alle Infos: www.vgv-architekten.de
Am 18. November 2022 hatte der Landtag von Sachsen-Anhalt das Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt TVergG LSA nach mehrjähriger Evaluation verabschiedet. Es trat in wesentlichen Teilen am 1. März 2023 in Kraft und entfaltete die Wirkung der auch seit bereits 2017 geltenden Unterschwellenvergabeordnung des Bundes (UVgO).
Mit der Änderung des TVergG LSA am 1. November 2025 ergeben sich folgende wesentliche Neuerungen:
– weiterhin Beschränkung des Anwendungsbereich auf Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (nunmehr Ausnahe: freiberufliche Leistungen)
– Novelle umfasst neben Änderung des TVerG insbesondere Änderung der AwVOLSA und der Schwellenwerte für die Vergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte.
– Entfall aller gesetzlichen Schwellenwerte, nur noch Verweis auf AwVOLSA (schnellere Reaktionen auf Preissteigerungen möglich)
Im Einzelnen bedeutet das:
• Lose, die unterhalb der Schwellenwerte liegen und maximal 20 % des Gesamtauftrags ausmachen, fallen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes und können damit weitgehend frei vergeben werden
• Bestbieterprinzip: Auftraggeber können selbst festlegen, welche Nachweise ein Bieter erst nachträglich erbringen kann. Es gibt zudem keinen automatischen Ausschluss von einer Vergabe durch behebbare Formfehler.
• Tariftreuepflichten/ILO-Kernnormen: Für Bau-und Dienstleistungen orientiert sich das Mindeststundengeld an Entgeltgruppe 1, Erfahrungsstufe 2 TV-L Ost. Die ILO-Kernarbeitsnormen sollen keine Berücksichtigung mehr finden.
• Kontrollen und Sanktionen: Die Auftraggeber sollen die Erfüllung für vertragliche Kernpflichten kontrollieren. Es gibt nun ein gestuftes Sanktionsregime.
• Fristen: Die Fristenregelungen werden vereinheitlicht und auf Kalendertage umgestellt, da sich die Orientierung an Werktagen als unsicher herausgestellt hat.
Quelle: Justiziar der Architektenkammer Sachsen-Anhalt, Lars Mörchen, Fachanwalt für Vergaberecht, Magdeburg
Zuständig für die Beratung von Vergabeverfahren sind der Ausschuss für Wettbewerbe und Vergabe und die Geschäftsstelle der Architektenkammer.
Ansprechpartner in der Geschäftsstelle:
André Schlecht-Pesé, Geschäftsführer, Architektenkammer Sachsen-Anhalt
Christiane Hoffmann, Fortbildung/Wettbewerbe und Vergabe/Sachverständigenwesen, Architektenkammer Sachsen-Anhalt
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen muss veröffentlicht werden, es gibt eine Vielzahl von Plattformen, auf denen man sich informieren kann.
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