Mit Inkrafttreten der geänderten Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) zum 24. Januar 2026 hat sich die Rechtslage für Bauherrinnen und Bauherren geändert: Liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung nach § 61 BauO LSA vor, besteht kein Wahlrecht mehr, stattdessen freiwillig ein reguläres Baugenehmigungsverfahren zu beantragen.
Wichtige Hinweise für die Praxis:
Zuständigkeit: Die Unterlagen zur Anzeige der Genehmigungsfreistellung sind grundsätzlich bei der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Baubeginn: Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Behörde begonnen werden – es sei denn, diese verlangt innerhalb dieser Frist die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (§ 62 BauO LSA) oder beantragt eine vorläufige Untersagung.
Eine detaillierte Übersicht aller Neuregelungen bietet die Pressemitteilung des MID vom 16.12.2025 (Nr. 184/2025).








