Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2020 über die Frage verhandelt, ob maßgebliche Bestimmungen der HOAI, insbesondere auch die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze, trotz des EuGH-Urteils vom 4. Juli 2019 bis zu einer Neufassung der Verordnung weiterhin anzuwenden sind oder nicht. Mehrere Oberlandesgerichte hatten hierzu gegensätzliche Positionen vertreten. Der BGH hat am 14. Mai 2020 aber keine eigene Entscheidung getroffen, sondern das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen Fragen zur Klärung vorgelegt. Die bisherige Rechtsunsicherheit bleibt daher bis zu einer modifizierten HOAI bestehen. (Quelle: Bundesarchitektenkammer, Mai 2020)
Anwendbarkeit der HOAI-Mindestsätze nach dem EuGH-Urteil: BGH beschließt Vorlage zum EuGH
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