Ordnung für berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht verabschiedet

Die Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung am 13. Juni 2025 in Magdeburg die „Ordnung für den Bereich der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht nach § 5 des Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt“ beschlossen.

Bereits seit 1999 werden in der das Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt ergänzenden „Verordnung über die Anforderungen an die berufspraktische Tätigkeit der Architektinnen und Architekten“ Inhalte und Anforderungen an die Weiterbildung der Absolventinnen und Absolventen der Architektur, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung geregelt. Seit 2016 ist es jedoch zudem ausdrücklich im Architektengesetz vorgeschrieben, dass diese ihre berufspraktische Tätigkeit vor der Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste unter der Aufsicht eines Berufsangehörigen absolvieren müssen.

Die neue Ordnung konkretisiert auf Grundlage einer bundeseinheitlichen Musterordnung die gesetzliche Vorgabe und dient dem Eintragungsausschuss als Handlungsgrundlage. Bedarf für die Ordnung gab es insbesondere zur Regelung von Ausnahmefällen, in denen Absolventinnen und Absolventen ihre praktische Tätigkeit eben nicht unter direkter Aufsicht absolvieren können.

Seit März 2025 fungiert die Internetseite der Architektenkammer Sachsen-Anhalt als offizielles Mitteilungsorgan der Kammer. Die vollständige, neu beschlossene Ordnung ist unter „Kammerrecht“ eingestellt und damit rechtskräftig.

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