Die Architektenkammer führt die Liste der auswärtigen Dienstleister nach § 11 Abs. 5 des Achitektengesetzes Sachsen-Anhalt. Architekten und Architektengesellschaften, die keine Niederlassung in Deutschland haben, müssen die erstmalige Erbringung von Architektenleistungen in Sachsen-Anhalt anzeigen. Architekten erhalten eine auf fünf Jahre befristete Bauvorlageberechtigung, die bei der Einreichung von Bauanträgen benötigt wird.