Die Architektenkammer führt neben der Architekten- und Stadtplanerliste auch das Verzeichnis der Gesellschaften (GmbHs, Partnerschaftsgesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft PartG mbB, Aktiengesellschaften), die in ihrem Namen eine geschützte Berufsbezeichnung führen dürfen. Der § 7 des Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt regelt die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis sowie die Anzeigepflicht der Verwendung der geschützten Berufsbezeichnung im Namen einer Gesellschaft.
Zum Anzeigen der Listeneinträge und der Karte ist die Aktivierung von Google Maps erforderlich.
Wir verwenden Cookies und Tracking-Technologien um unsere Website für Sie zu verbessern und statistische Informationen über die Nutzung zu erhalten. Ihre Datenschutz-Einstellungen können Sie jederzeit ändern oder durch Klick auf "Akzeptieren" bestätigen.