Die Architektenkammer führt neben der Architekten- und Stadtplanerliste auch das Verzeichnis der Gesellschaften (GmbHs, Partnerschaftsgesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft PartG mbB, Aktiengesellschaften), die in ihrem Namen eine geschützte Berufsbezeichnung führen dürfen. Der § 7 des Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt regelt die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis sowie die Anzeigepflicht der Verwendung der geschützten Berufsbezeichnung im Namen einer Gesellschaft.