Seit dem Inkrafttreten des „Dritten Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen, Gesetz über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung weiterer Gesetze im Jahr 2006 werden in Sachsen-Anhalt die Liste der Nachweisberechtigten für Brandschutz und die Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit geführt. Nach § 65 Abs. 2 (Bautechnische Nachweise der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, letzte Änderung der Regelung: GVBl. LSA Nr. 25/2013) führt die Architektenkammer diese Liste der Nachweisberechtigten für Brandschutz, die Ingenieurkammer die Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit.
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Jeder Bauvorlageberechtigte und somit jeder Architekt, kann weiterhin alle notwendigen bautechnischen Nachweise (Standsicherheit, Brandschutz, Schallschutz, Wärmeschutz, Erschütterungsschutz) erstellen.
Besonderheiten ergeben sich lediglich hinsichtlich nicht erforderlicher bauaufsichtlicher Prüfungen:
Zur Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten, die von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt geführt wird, ist nachzuweisen:
und Nachweis der praktischen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder der Prüfung der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden.
Das Antragsformular [PDF] ist ausgefüllt mit den nachfolgend benannten Unterlagen an die Geschäftsstelle zurückzusenden.
Der Antrag auf Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für Brandschutz wird vom Eintragungsausschuss vorgenommen, Ansprechpartnerin in der Geschäftsstelle für das Antragsverfahren ist Frau Elzner.
Für die Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für Brandschutz ist ein Kostenvorschuss in Höhe der Gebühren zu entrichten (Gebührenordnung § 1 und Punkt 3.2). Der Gebührenbescheid wird nach dem Eingang der vollständigen Antragsunterlagen übersandt. Die jährliche Gebühr für die Führung in der Liste der Nachweisberechtigten beträgt 50,00 EUR.
Für eine Bescheinigung nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 ist folgendes nachzuweisen: Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat und Nachweis der Erstellung von Brandschutznachweisen.
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